[Vers. 01.07.2020]

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Lieferungen von Waren und Material («Produkte») und Dienstleistungen der Zimmerli Apparatebau AG 5745 Safenwil, Schweiz («Zimmerli AG»). Mit jeder Bestellung stimmt der Kunde diesen zu.

1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Einkaufs-oder Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur, sofern Zimmerli AGdiesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

1.3. Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie Telefax oder E-Mail.

1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1 Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Ein Vertrag kommt erst dann gültig zustande, wenn Zimmerli AGdie Vertragsannahme erklärt. Diese Vertragsannahme wird erklärt, indem der Kunde eine Auftragsbestätigung erhält, ihm Rechnung gestellt wird oder spätestens, wenn das Produkt zur Abholung bereitgestellt oder versendet wird («Vertragsabschluss»). Bei Vorliegen einer Auftragsbestätigung ist ausschliesslich diese für den Inhalt des Vertrags massgebend, falls der Kunde den betreffenden Angaben nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht. In den übrigen Fällen bestimmt sich der Inhalt gemäss Rechnung, Lieferschein oder Versandbestätigung.

2.2 Abbildungen sowie Angaben im Zimmerli AGKatalog/Shopzu Massen, Gewichten oder Preisen etc. sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Verbindliche Massskizzen müssen im Einzelfall explizit als solche bei Zimmerli AGangefordert werden.

3. Preise

3.1 Der Mindestrechnungsbetrag beträgt CHF 50.– (exkl. MwSt.).

3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich in Schweizer Franken ab Lager bzw. Werk von Zimmerli AG oder ab Hersteller. Verpackung, MwSt. und Versicherung sind in den Preisen nicht inbegriffen.

3.3 Auf Wunsch des Kunden liefert Zimmerli AG Produkte mit einem Kostenzuschlag an einen Bestimmungsort in der Schweiz (ohne Abladen). Der Zuschlag wird von Zimmerli AG frei bestimmt, er beträgt mindestens CHF 25.– und in der Regel höchstens CHF 400.– pro Lieferung. Eventuell anfallende Transport-Mehrkosten für Expresslieferungen, spezielle Ankunftszeiten, Spezialtransporte/-lieferungen werden dem Kunden zusätzlich verrechnet. Zimmerli AG ist frei in der Wahl des Transportmittels (Bahn/ Post/LKW etc.).

3.4 Sind Kosten für Fracht, Transportversicherung, Abgaben und andere Nebenkosten im Preis gesondert ausgewiesen, behält sich Zimmerli AG bei Änderung dieser Kosten vor, die Beträge nach Vertragsabschluss entsprechend anzupassen, falls die Lieferung oder Leistung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss zu erfolgen hat.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Für Privatkunden gilt Vorauszahlung, Für Geschäftskunden, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind Rechnungen vom Kunden innert 30 Tagen nach Rechnungstellung ohne jeglichen Abzug an Zimmerli AG zu bezahlen («Zahlungstermin»). Bei Geschäfts-Neukunden werden für Materiallieferungen Anteilsmässige Vorauszahlungen (gemäss Auftragsbestätigung) fällig.

4.2 Für Sonderartikel die spezifisch angefertigt werden müssen, gilt Vorauszahlung, nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erhält der Kunde die Rechnung des Sonderartikels und ist innert 10 Tage zu begleichen.

Die Produktion des Sonderartikels wird erst nach Zahlungseingang aufgenommen.

4.3 Der Kunde kann Zahlungen nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen (Wegbedingung).

4.4 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn nur unwesentliche Teile der Lieferung oder Leistung fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch oder die Verwendung nur unwesentlich beeinträchtigen.

4.5 Der Kunde befindet sich ab dem Zahlungstermin auch ohne Mahnung im Verzug und schuldet Zimmerli AG einen Verzugszins von 5 % p.a. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.6 Die Produkte bleiben Eigentum von Zimmerli AG bis der Kunde alle Forderungen von Zimmerli AG bezahlt hat.

5. Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs

5.1 Zimmerli AG ist zu Änderungen oder Verbesserungen der bestellten Lieferung oder Leistung berechtigt und darf insbesondere bei Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung geeignete Ersatzmaterialen liefern, sofern dies zu keiner Preiserhöhung oder einer unverhältnismässigen Verlängerung der Lieferfrist führt.

5.2. Änderungen durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Zimmerli AG gültig. Sämtliche daraus resultierende Kosten trägt der Kunde.

6. Rücksendungen

6.1 Der Kunde hat kein Recht auf Rücksendung. Rücksendungen werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn dies vorgängig und ausdrücklich mit der regionalen Verkaufsleitung von Zimmerli AG so abgesprochen und schriftlich bestätigt ist. Es können nur Produkte, die sich zum Zeitpunkt der Rücksendung im Sortiment von Zimmerli AG befinden, zurückgenommen werden, diesen falls in fabrikneuem Zustand und originalverpackt. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung ist eine Rücksendung jedenfalls ausgeschlossen. In keinem Fall zurückgenommen werden bereits montierte oder kundenspezifisch hergestellte oder beschaffte Anlagen oder Teile davon, sofern es sich nicht um Falschlieferungen oder mangelhafte Produkte handelt.

6.2 Rücksendungen erfolgen immer auf Kosten des Kunden. Sie sind rechtzeitig an Zimmerli AG zu avisieren und haben unter Beilage des Originallieferscheins zu erfolgen. Im Falle einer gültig vereinbarten Rücksendung nimmt Zimmerli AG im Regelfall einen Abzug von mindestens 20 % der Gutschrift vor, mindestens jedoch einen Betrag von CHF 50.– (Prüf- und Umtriebsentschädigung). Dazu kommen weitere Kosten wie Lieferkosten o.dgl.

7. Technische Daten

7.1 Zimmerli AG hat das ausschliessliche Recht an Plänen, technischen Unterlagen oder Software, die sie dem Kunden zugänglich macht.

7.2 Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die Pläne/Unterlagen/Software ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von Zimmerli AG nicht vervielfältigen bzw. ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

 

8. Informationspflichten Kunde

8.1 Der Kunde informiert Zimmerli AG rechtzeitig über die funktionstechnischen Bedingungen des Produktes (z.B. Anlagensystem), sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen von Zimmerli AG abweichen.

8.2 Der Kunde meldet Adressänderungen oder Änderungen des vereinbarten Bestimmungsorts unverzüglich an Zimmerli AG.

8.3 Sofern eine als Anlieferort bezeichnete Baustelle am Bestimmungsort für LKW nicht zugänglich ist, gibt der Kunde rechtzeitig den genauen Anlieferort bekannt.

 

9. Lieferung und Lieferfrist

9.1 Als Liefertag gilt der Tag des Versands bei Zimmerli AG. Zimmerli AG ist dafür besorgt, vereinbarte Lieferfristen (Lieferdaten bzw. -zeiten) einzuhalten, diese können jedoch nicht garantiert werden. Davon ausgenommen sind einzig Lieferfristen, für welche die Einhaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfrist wird in jedem Fall ohne weiteres angemessen verlängert:

a) wenn Zimmerli AG Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen;

b) wenn der Kunde diese Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

c) wenn Zimmerli AG durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs an der Lieferung gehindert wird, wie z.B. durch Naturkatastrophen, Sabotage, Feuer, Arbeitskämpfe, Unruhen, Krieg, behördliche Massnahmen, Unterbrüche bei der Energieversorgung oder verspätete oder mangelhafte Lieferungen von Subunternehmern oder Zulieferanten;

d) wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen oder die Pflicht zur Beschaffung von Dokumenten nicht einhält.

9.2 Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatz, unter einzigem Vorbehalt folgender Bestimmungen:

– Liegt keiner der Gründe gemäss Ziff. 9.1 a) bis d) vor und setzt der Kunde bei einer Verzögerung von mehr als einem Monat eine angemessene Frist zur Erfüllung und wird die Frist von Zimmerli AG nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

– Der Kunde kann ferner ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung im Falle von Ziff. 9.1 c) mehr als 6 Monate andauert.

 

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Mit der Übergabe oder dem Versand ab Werk oder Lager von Zimmerli AG gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Wird das Produkt auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist Zimmerli AG berechtigt, dem Kunden das Produkt zu verrechnen und auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.

10.2 Bei LKW Lieferungen an Baustellen ist der Transport nur so weit geschuldet, wie die Baustelle des Kunden mit einem LKW von Lieferanten normal zugänglich ist.

10.3 Das Abladen von Produkten ist Sache des Kunden. Transportschäden gehen zu Lasten des Kunden.

10.4 Bei Anlageteilen, die durch Zimmerli AG installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage bzw. falls eine solche vereinbart ist mit der Abnahme auf den Kunden über.

10.5 Verschläge und Kisten oder dergleichen (mit Ausnahme von Einwegverpackungen) bleiben Eigentum von Zimmerli AG und sind vom Kunden innert Monatsfrist auf dessen Kosten und in gutem Zustand zu retournieren. Nach Retournierung ersetzt Zimmerli AG dem Kunden das Depot für die Verpackung. Einwegverpackungen werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet.

10.6 Bestellungen auf Abruf müssen Angaben zum gewünschten Liefertermin enthalten. Bestellungen auf Abruf dienen nur der Vereinfachung der Logistik, die Verfügbarkeit der Produkte am Abruftag kann nicht garantiert werden.

11. Prüfung und Mängelrüge

11.1 Der Kunde muss die Produkte sofort nach Lieferung bzw. Übergabe sorgfältig prüfen.

11.2 Mängel, fehlende Teile oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind in jedem Fall durch den Kunden spätestens innert 5 Werktagen nach Lieferung bzw. Übergabe schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

11.3 Bei Reklamationen wegen Transportschäden oder Verlust durch Bahn, Post, LKW Transportunternehmen etc. muss vom Kunden auf den Empfangsdokumenten ein entsprechender Vorbehalt angebracht und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme veranlasst werden. In solchen Fällen trifft Zimmerli AG keine Haftung.

11.4 Versteckte Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (vgl. Ziff. 12.1) schriftlich zu rügen.

11.5 Mangelhafte Teile sind bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und Zimmerli AG auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

11.6 Auf Verlangen ist Zimmerli AG Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Mängel- oder Schadensbehebung selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.

12. Gewährleistung und Mängelbehebung

12.1 Die Gewährleistungsdauer für Produkte von Zimmerli AG beträgt 24 Monate ab Lieferung bzw. ab Abnahme (sofern die Inbetriebnahme durch Zimmerli AG erfolgte), unabhängig davon, ob diese nach dem Kauf bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden oder nicht.

12.2 Für Anlagen oder Teile derselben, die Zimmerli AG weder selbst montiert noch in Betrieb genommen hat, verpflichtet sich Zimmerli AG, auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin alle bei Lieferung mangelhaften Produkte so rasch als möglich, nach Wahl von Zimmerli AG, unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Gleiches gilt bei Produkten, die wegen nachweislich mangelhaften Anleitungen von Zimmerli AG für Montage, Betrieb oder Wartungen mangelhaft werden. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung ist unter Vorbehalt von Ziff. 12.3 ausgeschlossen.

12.3 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung), wenn Zimmerli AG eine ihr gesetzte angemessen lange Frist zur Behebung eines Sachmangels nutzlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer in einem solchen Fall lediglich ein Recht zu Preisminderung zu.

12.4 Sofern technisch möglich erfolgt die Nachbesserung am Bestimmungsort.

12.5 Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Produktes sowie die Wegkosten der Monteure von Zimmerli AG im Fall einer Nachbesserung am Bestimmungsort trägt der Kunde.

12.6 Die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile beträgt wiederum 24 Monate, die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Teile 12 Monate, jeweils ab Lieferung dieser Teile.

12.7 Ersetzte Teile werden auf ihr Verlangen wiederum Eigentum von Zimmerli AG.

12.8 Stellen Produkte, die Zimmerli AG weder selbst montiert noch in Betrieb genommen hat, Teil einer Anlage dar, übernimmt Zimmerli AG keine Funktionsgewährleistung für das Gesamtsystem dieser Anlage.

12.9 Für Anlagen oder Teile derselben, die durch Zimmerli AG in Betrieb gesetzt wurden, übernimmt Zimmerli AG zusätzlich folgende Pflichten:

a) für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme die Gewährleistung für das einwandfreie Funktionieren der von ihr gelieferten Komponenten im Rahmen des Gesamtsystems («Funktionsgewährleistung»);

b) die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Produktes sowie die Wegkosten der Monteure von Zimmerli AG im Fall einer Nachbesserung am Bestimmungsort.

12.10 Von der Gewährleistung (sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten Garantie) sind insbesondere ausgenommen:

– Verschleissteile wie Ölbrennerdüsen, Dichtungen, Düsen, Filter, elektrische Teile, Kältemittel und Schamottierungen

– Stahlheizkörper, falls diese periodisch oder für längere Zeit entleert wurden / Stahlkörper, bei welchen als Heizmedium Dampf oder Abwasser verwendet wurde/ Stahlkörper, bei welchen dem Heizungswasser chemische Substanzen irgendwelcher Art beigemischt wurden);

– Messingteile (z.B. Verschraubungen), die ohne geeigneten Schutz in eine aggressive Umgebung eingebaut werden oder mit aggressiven Materialien (z.B. Beton- und chemische Zusätze) in Kontakt kommen;

– Emaillierte Waren, sofern sich die Beanstandung nur auf kleinere, optische Mängel bezieht;

12.11 Soweit das Produkt nach Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder mit vom Kunden beigestelltem Material hergestellt wurde, übernimmt Zimmerli AG für Mängel, die auf solche Angaben oder Materialien zurückzuführen sind, keine Gewährleistung und Haftung.

12.12 Der Kunde hat ausschliesslich in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden (wobei diesen falls Zimmerli AG sofort zu verständigen ist) das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte nach Zusage Zimmerli AG beseitigen zu lassen und von Zimmerli AG Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

13. Haftungsbeschränkung

13.1 Zimmerli AG haftet sowohl bei Lieferungen als auch bei Leistungen nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit. In keinem Fall bestehen Ansprüche auf Ersatz von

– Schäden, die zurückzuführen sind auf die Anbindung und Eingriffe in die Steuerung durch andere als von Zimmerli AG ausgerüstete Fernsteuerungs- und Optimierungssysteme sowie auf sonstige Eingriffe des Kunden auf das Produkt (ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis von Zimmerli AG);

– Schäden, die durch unsachgemässe Montage, Inbetriebsetzung, Wartung oder falsche Bedienung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder durch Überlastung, Kalkablagerungen, Taupunktunterschreitungen und Korrosion (insbesondere, wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker o.Ä. angeschlossen oder dem Heizungswasser aggressive Frostschutzmittel beigegeben wurden) oder bei ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund sowie bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von Zimmerli AG zu verantworten sind;

– Schäden, die beim Versand und beim Abladen entstehen;

– Elementarschäden;

– Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind wie namentlich Sachschäden, Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Verrussungen, Kaminversottung, Wasser-, Brand- und Umweltschäden, die nicht direkt das Produkt betreffen sowie

– alle anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

13.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt auch soweit Zimmerli AG für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen haftet. Sie gilt einzig nicht, sofern und soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht (z.B. für Ansprüche aufgrund von Personenschäden oder Schäden an hauptsächlich privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz).

13.3 Der Kunde hat selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

 

14. Zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fernüberwachung

Für Wärmepumpen, welche gemäss Typenliste auf www.zim-ag.ch mit einem Fernüberwachungssystem ausgerüstet sind, gilt zusätzlich:

14.1 Zimmerli AG sieht die technischen Daten und Einstellungen der Wärmepumpen ein, verändert diese bei allfälligem Verbesserungspotential und greift in die Steuerung ein. Alle Veränderungen an den Einstellungen der Wärmepumpen werden protokolliert und während mindestens 24 Monaten archiviert. Das Fernüberwachungssystem (inkl. Geräte und Hilfsmittel) wird während der Gewährleistungsfrist kostenlos zur Verfügung gestellt.

14.2 Zimmerli AG kann (ohne dazu verpflichtet zu sein) mittels Fernüberwachung Störungen frühzeitig erkennen und beheben. Während der Gewährleistungsfrist hat der Kunde unabhängig davon die Pflicht, Störungen und Mängel unverzüglich zu melden.

14.3 Die Wärmepumpe darf nur entsprechend der Montage- und Gebrauchsanweisung betrieben und nicht an andere Fernsteuerungs- oder Optimierungssysteme angebunden werden. Jegliche Änderungen oder Einflussnahmen auf die Anlagesteuerung führen zum Erlöschen aller Ansprüche gegenüber Zimmerli AG.

14.4 Alle Geräte und Hilfsmittel, welche zum Zweck der Fernüberwachung installiert werden, (ausgenommen CMI) sind Eigentum von Zimmerli AG. Wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kein Servicevertrag mit Zimmerli AG abgeschlossen, kann Zimmerli AG diese Geräte und Hilfsmittel rück- und ausbauen.

 

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zofingen (Kanton Aargau), Schweiz. Zimmerli AG ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

Gültig ab 1. Juli 2020